Steuernews

Aktuelle Steuernews

02.11.2024

Neue Förderung für Elektroautos

Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung

Neue Förderung von E-Autos

Die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergestalt gefördert, dass bei der Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nur ein % von einem Viertel, effektiv also 0,25 %, des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsanteil versteuert werden muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach geltender Rechtslage allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs € 70.000,00 nicht übersteigt.

Höherer Bruttolistenpreis

Die Bundesregierung hat nun in dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerfortentwicklungsgesetz eine Anhebung der Wertgrenze auf € 95.000,00 eingebracht. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.

Geplante Sonderabschreibung

Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen außerdem über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können.

Stand: 02. November 2024

Bild: Michael Flippo - stock.adobe.com


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02.11.2024

Erhaltungsrücklagen bei Vermietung

Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Erhaltungsrücklagen

Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214). Ein Vermieter vertrat die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Der Steuerpflichtige begründete dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Der Vermieter hat Revision eingelegt. Damit wird der Bundesfinanzhof/BFH abschließend darüber entscheiden (Az. IX R 19/24). Vermieterinnen und Vermieter können sich gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren berufen.

Stand: 02. November 2024

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02.11.2024

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Für 2025 gelten erstmals einheitliche Wertgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. Die bislang notwendige Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025. Nachdem die Lohnsteigerungen im vergangenen Jahr 2023 deutschlandweit mit durchschnittlich 6,44 % besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt nach dem Entwurf € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2025 voraussichtlich € 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2025 wird nach dem Entwurf auf € 66.150,00/Jahr bzw. € 5.512,50 monatlich festgelegt.

Stand: 02. November 2024

Bild: Finanzfoto - stock.adobe.com


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02.11.2024

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat sein nicht länger als zehn Jahre vermietetes Grundstück seiner Tochter übertragen. Die Tochter übernahm als Gegenleistung die Restschulden. Das Finanzamt nahm einkommensteuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Einkommensteuergesetz/EStG an. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Finanzamt berechnete einen fiktiven Veräußerungsgewinn von rund € 40.000,00, was eine Steuerlast in Höhe von rund € 17.000,00 auslöste.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG sah in der teilentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Das FG beschränkte sich in seiner Urteilsbegründung allerdings auf die im Streitfall vorliegende teilentgeltliche Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt hier schon deshalb nicht vor, weil dem Schenker im Ergebnis gar keine Geldmittel zugeflossen seien. So kam es beim Schenker zu keinem realisierten Wertzuwachs. Der vom Finanzamt berechnete Veräußerungsgewinn war nur fiktiv ermittelt. Außerdem würde es zu einer Doppelbelastung mit Schenkungsteuer kommen, wie das Gericht betonte. Das Gericht sah auch keinen Anlass zur Aufteilung der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (Urteil vom 29.5.2024, Az.3 K 36/24).

Revision

Erfreulich wäre sicher, wenn sich die Erkenntnisse des Niedersächsischen Finanzgerichts durchsetzen würden. Aber das letzte Wort hierzu hat der Bundesfinanzhof/BFH. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Tatsächlich ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Gewinne steuerpflichtig sind. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 17/24 anhängig.

Stand: 02. November 2024

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02.11.2024

Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung

Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen

Neue Grundsteuer 2025

Zum 1.1.2025 greift die Grundsteuerreform. Die neue Grundsteuer wird ab dem nächsten Jahr fällig. Die Finanzbehörden haben im Regelfall die Grundsteuermessbeträge bereits berechnet und die Bescheide allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zugestellt. Offen ist meistens noch der neue Hebesatz der betreffenden Gemeinde/Stadt. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die Berechnung der Grundsteuer.

Hebesatzempfehlungen

Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG müssen die Städte und Gemeinden den Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ihrer neuen Hebesätze bis zum 30.6.2025 mit Wirkung zum 1.1.2025 fassen. Um den Gemeinden Hilfestellungen für die Festsetzung der neuen aufkommensneutralen Hebesätze zu geben, stellen viele Bundesländer sogenannte Hebesatzempfehlungen zur Verfügung. Beispielsweise haben die Finanzministerien Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuern A und B veröffentlicht. Aufkommensneutral ist dabei allerdings auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Kommune bezogen und heißt nicht, dass es in Einzelfällen nicht zu einer höheren Grundsteuer kommen kann als im Jahr 2024.

Rückstellungen bilden

Für betrieblichen Grundbesitz ist bilanztechnisch zu prüfen, ob für die Grundsteuer 2025 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch/HGB). Eine Rückstellung wäre dann geboten, wenn eines der Besteuerungsmerkmale (Messbetrag und/oder Hebesatz) zum Bilanzstichtag nicht feststeht. Für die Steuerbilanz ist zu beachten, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbildung nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst f. Einkommensteuergesetz/EStG).

Stand: 02. November 2024

Bild: Bnz - stock.adobe.com


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02.11.2024

Verrechnungspreise

Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Grenzüberschreitende Konzernfinanzierung

Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108 vom 27.3.2024) wurde eine Verrechnungspreisregelung für Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen (neue §§ 1 Abs. 3d und Abs. 3e Außensteuergesetz/AStG) eingeführt. Die neuen Vorschriften gelten rückwirkend zum 1.1.2024. § 1 Abs. 3d AStG schreibt eine außerbilanzielle Korrektur des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (Darlehen usw.) innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vor. Absatz 3e beschränkt den Zinsabzug bei sogenannten Durchleitungsdarlehen. Danach zählen Finanzierungsbeziehungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe vermittelt oder weitergeleitet werden, regelmäßig zu den funktions- und risikoarmen Dienstleistungen mit der Folge, dass die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommen soll.

Neues BMF-Entwurfschreiben

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 14.8.2024 die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6.6.2023 hinsichtlich der oben genannten Themenbereiche der konzerninternen Finanzierungsbeziehungen angekündigt. Das BMF vertritt darin u. a. die Auffassung, dass für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen eine sachgerechte Abgrenzung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen hat. Die endgültige Fassung des BMF-Schreibens dürfte nach den erfolgten Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht werden.

Stand: 02. November 2024

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com


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02.11.2024

Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“

Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien

Neues KfW-Programm

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau/KfW hat im September ein neues Förderprogramm für den Erwerb von Wohnungseigentum aufgelegt. Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigen Energiestandards F, G oder H erwerben und energetisch sanieren. Im Ergebnis muss die Bestandsimmobilie zum Effizienzhaus 70 EE saniert werden.

Einkommensgrenzen

Antragsberechtigt sind Familien mit einem maximalen Haushaltseinkommen von € 90.000,00 bei einem Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um € 10.000,00.

Förderkredite

Die Höhe des Kreditbetrags beträgt abhängig von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zwischen € 100.000,00 bis € 150.000,00. Die Kreditlaufzeiten variieren zwischen sieben und 35 Jahren. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung beträgt aktuell 1,51%.

Stand: 02. November 2024

Bild: magele-picture - stock.adobe.com


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02.11.2024

Einspruchsstatistik 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023

Einsprüche

Mehr als neun Millionen Einsprüche (9.932.766) sind im vergangenen Jahr 2023 bei den Finanzämtern eingegangen. Dies geht aus einer im September 2024 veröffentlichten Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums hervor. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber 2022 um 233,5 %. Von den Einsprüchen konnten rund 3,6 Mio. erledigt werden, davon rund 2,5 Mio. durch Abhilfe. Rund 680.000 Einsprüche wurden zurückgenommen.

Einspruchsentscheidungen

Insgesamt 437.350 Einspruchsentscheidungen wurden 2023 an die Steuerpflichtigen versandt. Zum Jahresende 2023 blieben rund 8,6 Mio. Einsprüche unerledigt. Gegenüber Ende 2022 entspricht dies einer Zunahme unerledigter Rechtsbehelfe um knapp 280 %.

Stand: 02. November 2024

Bild: Lucky_jl - stock.adobe.com


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