Steuernews

Aktuelle Steuernews

28.01.2025

Steuerfortentwicklungsgesetz

Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:

Einkommensteuertarif, Kindergeld

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von € 11.784,00 auf € 12.096,00 angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.481,00. Der Kinderfreibetrag steigt von € 6.612,00 auf € 6.672,00. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um € 5,00 auf € 255,00 pro Kind und Monat angehoben. Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte, bisher € 36.260,00).

Nicht umgesetzte Maßnahmen

Gestrichen wurden u. a. folgende Maßnahmen:

  • Änderungen bei den Lohnsteuerklassen III und V (Überführung dieser Steuerklassenkombination bei erwerbstätigen Ehegatten in das Faktorverfahren).
  • Erhöhung der Betragsgrenze für Wirtschaftsgüter, für welche die Pool-Abschreibung gewählt werden kann von € 1.000,00 auf € 5.000,00 sowie eine Reduzierung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre.
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden bis einschließlich 31.12.2028.
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags für die Forschungszulage.

Darüber hinaus gestrichen wurden die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital, die geplante Digitalisierung der Sterbefallanzeigen sowie die Anpassungen an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs/EuGH bezüglich Kindergeldleistungen für Unionsbürger.

Stand: 28. Januar 2025

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28.01.2025

Jahressteuergesetz 2024

Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) enthält eine Vielzahl gesetzlicher Anpassungen im Lohnsteuerrecht, welche speziell für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber relevant sind. Unter anderem wurde die bisherige Praxis für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung ins Gesetz aufgenommen. Arbeitgeber können die Pauschalierung einfach durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung in Anspruch nehmen (§ 40 Abs 4 Einkommensteuergesetz/EStG).

Fünftelregelung

Ab 2025 kann die Fünftelregelung (z. B. für Abfindungszahlungen) im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr angewendet werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung allerdings weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Darüber hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, nicht mehr möglich (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG neu). Der Jahresausgleich ist auch dann nicht mehr durchzuführen, wenn für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen bei der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge zu berücksichtigen sind (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG-neu).

Lohnsteuerfreibeträge

Die Antragsfrist für Lohnsteuerfreibeträge beginnt künftig jeweils am 1. November des entsprechenden Vorjahres (bisher 1. Oktober, § 39a Abs. 2 EStG neu). Die Terminverschiebung gilt erstmalig für das Ermäßigungsverfahren 2026).

Stand: 28. Januar 2025

Bild: FON's Fasai - stock.adobe.com


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28.01.2025

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate

Kurzarbeitergeld

Nach § 109 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuches/SGB III kann die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Angesichts der schlechten Konjunkturaussichten hält die Bundesregierung diese Voraussetzung aktuell für erfüllt.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer-Verlängerung ist befristet bis 31.12.2025. Konkret bedeutet dies für die seit Anfang des vergangenen Jahres von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe, dass diese die Kurzarbeit noch bis zum 31.12.2025 verlängern können. Betriebe, die die verlängerte Bezugsfrist noch nicht bis zum 31.12.2025 voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1.1.2026 noch Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen.

Unterbrechung und Neubezug

Betriebe, die schon seit längerer Zeit von der Kurzarbeit betroffen sind, können nach einer bestimmten Unterbrechungszeit das Kurzarbeitergeld wieder in Anspruch nehmen. Ab dem 1.1.2026 gilt voraussichtlich wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Stand: 28. Januar 2025

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28.01.2025

Pkw-Privatnutzung

BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung

Der Fall

Der Bundesfinanzhof/BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger die Aufwendung für zwei Leasingfahrzeuge, einen BMW 740 und einen Lamborghini, vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend machte. Er führte für beide Fahrzeuge jeweils ein Fahrtenbuch. Der steuerpflichtige unterhielt darüber hinaus privat noch einen Ferrari sowie einen Jeep Commander. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher nicht an und berechnete die private Nutzungsanteile für den BMW und den Lamborghini mit der 1-Prozent-Methode. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an (Urteil von 9.3.2021, 6 K 2915/17).

Auffassung des BFH

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil von 22.10.2024, VIII R 12/21). Die BFH-Richter betonten u. a., dass es zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige einen Vollbeweis für die nicht private Nutzung der Betriebsfahrzeuge führt. Ausreichend ist, „dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“.

Gleichwertigkeit der Fahrzeuge

Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, wenn für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei hält der BFH den Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den betrieblichen und den privaten Fahrzeugen sind.

Fazit

Der Anscheinsbeweis kann nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch geführt werden. Ein Fahrtenbuch darf auch nicht von vornherein mit der Begründung außer Acht gelassen werden, es würde sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handeln. Bei dem Thema der Privatnutzung oder der nicht privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden.

Stand: 28. Januar 2025

Bild: Graphicroyalty - stock.adobe.com


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28.01.2025

Erbfallkostenpauschale

Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00

Erbfall

Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Erwerbsaufwendungen sind u. a. die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal oder die Kosten für die übliche Grabpflege. Zu den absetzbaren Kosten zählen auch die sonstigen Kosten, die der Erwerberin bzw. dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (Nachlassregelungskosten) zählen im Übrigen die Kosten eines Zivilprozesses.

Erbfallkostenpauschale

Erbinnen und Erben können Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von € 10.300,00 auf € 15.000,00 erhöht (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG neu). Die Erbfallkostenpauschale ist auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erbfallkostenpausschale ist lediglich, dass dem Erwerber Kosten dieser Art tatsächlich entstanden sind.

Nacherbe

Die Erbfallkostenpauschale steht auch einem Nacherben zu, auch wenn dieser nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Als Bedingung genügt, dass dieser andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen tragen muss.

Von der Kostenpauschale nicht erfasste Aufwendungen

Von den Erwerbs- und Abwicklungskosten streng zu unterscheiden sind die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung. Solche Kosten sind im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich ausgenommen.

Stand: 28. Januar 2025

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28.01.2025

Ausländische Globalbeiträge

Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025

Globalbeiträge

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen in den EU-Ländern Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern im Regelfall einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Aufteilungssätze 2025

Das Bundesfinanzministerium/BMF veröffentlicht alljährlich eine Verwaltungsanweisung zur Aufteilung dieser Globalbeiträge. Für 2025 gelten die Grundsätze aus dem Schreiben vom 28.11.2024 (IV C 4 - S 2221/20/10002 :006). Danach können aus den Globalbeiträgen für Belgien, Irland, Lettland und Malta jeweils 51,96 %/73,81 %/76,86 % sowie 51,96 % als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und 39,11 %/13,49 %/3,93 % sowie 39,11 % als Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (ohne Krankengeldanteil) sowie 8,94 %/12,70 %/16,81 % oder 8,94 % als Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechende Aufteilungssätze enthält das genannte BMF-Schreiben auch für die Länder Norwegen, Portugal, Spanien sowie für Zypern.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen

Die Aufteilungsgrundsätze nach diesem BMF-Schreiben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2025 vornehmen.

Stand: 28. Januar 2025

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28.01.2025

Rentenbezug 2025

Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025

Erwerbsminderung

Rentnerinnen und Rentner mit verminderter Erwerbsfähigkeit können ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Im Einzelnen gelten abhängig vom Grad der Erwerbsminderung folgende Hinzuverdienstgrenzen: Bei voller Erwerbsminderung gilt für 2025 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund € 19.661,00. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von rund € 39.322,00.

Altersgrenze für Renteneintritt

Das Renteneintrittsalter wird seit 2012 schrittweise angehoben, bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Bezogen auf 2025 erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze aktuell mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zweimonatsschritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Abschlagsfreie Rente

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Ab 2025 können 1961 Geborene diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

Stand: 28. Januar 2025

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28.01.2025

Nießbrauch 2025

BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025

Nießbrauch

Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zählen zu den beliebtesten Instrumenten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolgeplanung. Nießbrauchslasten sind mit ihrem Kapitalwert erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Der Kapitalwert errechnet sich aus dem Jahreswert multipliziert mit dem jeweils maßgeblichen Vervielfältiger.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 9.12.2024 (IV D 4 - S 3104/19/10001 :010) die für Bewertungsstichtage ab 2025 geltenden Vervielfältiger bekannt gegeben. Die Multiplikatoren wurden nach der am 21.8.2024 veröffentlichten Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes unter Verwendung eines Zwischenzinses und Zinseszinssatzes von 5,5 Prozent errechnet.

Stand: 28. Januar 2025

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