Steuernews

Aktuelle Steuernews

26.03.2025

Außenprüfung Rechte und Pflichten

Finanzverwaltung veröffentlicht neues Anwendungsschreiben

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat im Februar 2025 (Schreiben vom 17.2.2025, V D 3 - S 0403/00009/001/009) einen neuen Anlagentext für Betriebsprüfungsanordnungen veröffentlicht. Der neue Text tritt an Stelle des bisherigen BMF-Schreibens aus 2013.

Beginn und Ablauf

Die Finanzverwaltung informiert wie bisher über Beginn und Ablauf einer Außenprüfung. Konkret beginnt die Außenprüfung in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer mit konkreten Ermittlungshandlungen beginnt. Das bloße Erscheinen des Prüfers lässt die Außenprüfung noch nicht beginnen, löst jedoch bereits einen Sperrwirkungstatbestand für eine strafbefreiende Selbstanzeige aus. Hervorzuheben ist, dass im Fall einer Datenträgerübermittlung die Außenprüfung spätestens mit der Datenauswertung beginnt. Das Schreiben enthält auch Hinweise, was bei Verdacht auf eine Steuerhinterziehung im Einzelnen zu beachten ist.

Ende und Schlussbesprechung

Betreffend Ende und Ergebnis einer Außenprüfung weist das BMF-Schreiben auf die Möglichkeit einer Schlussbesprechung hin. Im Übrigen erstellt die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen einen entsprechenden Prüfungsbericht. Schließlich enthält das BMF-Schreiben den Hinweis, dass Rechtsmittel nur gegen die geänderten Steuer-/Feststellungsbescheide möglich sind.

Mitwirkungsverzögerungsgeld

Die Finanzverwaltung geht in dem Schreiben ausführlich auf die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen ein und weist auf die Möglichkeit der Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld ggf. mit Zuschlag hin. Zu den Mitwirkungspflichten gehört u. a. das Bereitstellen eines Raumes/Arbeitsplatzes und der erforderlichen Hilfsmittel.

Kommunikation

Die Finanzverwaltung nimmt schließlich auch Bezug auf die neueren elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten und empfiehlt zur Vermeidung von Komplikationen Dateiformate wie zip, rar oder 7Zip. Das neue Merkblatt enthält auch Hinweise auf das Angebot der Finanzverwaltung bezüglich sicherer Datenaustauschplattformen, die in Absprache mit dem Prüfer alternativ zu den herkömmlichen Übertragungswegen genutzt werden können.

Stand: 26. März 2025

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26.03.2025

Lückenlose Anschlussprüfung

BFH entscheidet über Rechtmäßigkeit lückenloser Außenprüfungen

Sachverhalt

Die Finanzverwaltung hat eine als Großbetrieb eingestufte Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft für die Jahre 2003 bis 2014 insgesamt viermal geprüft und ordnete im Anschluss eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2015-2018 an. Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen die erneute Prüfungsanordnung 2015/2018 u. a. mit der Begründung, dass die vorgehenden Prüfungen nicht zu nennenswerten Mehrergebnissen geführt hätten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München billigte das Vorgehen der Finanzbehörden (Urteil vom 15.3.2023, 1 K 661/21). Solange die Finanzbehörde nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder Schikaneverbot verstößt, kann diese Außenprüfungen im gesetzlichen Rahmen durchführen. Die maßgebliche gesetzliche Rechtsgrundlage für Außenprüfungen (§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung/AO) sei eine „tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung“. Einer besonderen Begründung bedarf es dabei nicht, weder für die Anordnung der ersten Anschlussprüfung noch für weitere Anschlussprüfungen.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das Urteil des FG-München ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BHF wird diesbezüglich noch abschließend entscheiden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 24/24 anhängig.

Stand: 26. März 2025

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26.03.2025

Negativzinsen unwirksam

Aktuelles BGH-Urteil zu Negativzinsen und Verwahrentgelten

Negativzinsen

Viele Banken und Sparkassen haben in der vergangenen Niedrigzinsphase gesonderte Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben. Verbraucherschutzverbände haben über die Rechtmäßigkeit dieser Extraentgelte mehrfach geklagt und letztlich vor dem Bundesgerichtshof/BGH Recht bekommen Der BGH hat in allen vier Verfahren (Urteil vom 4.2.2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) die von den Banken für solche Verwahrentgelte verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt.

Urteilsgründe

Die betreffenden Klauseln über die Verwahrentgelte würden gegen das sich auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB verstoßen und seien damit gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Klauseln betreffend Verwahrentgelte für Girokonten sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug. Es fehlte eine eindeutige Regelung, auf welchen Guthabenstand sich die Berechnungen für die Verwahr-entgelte beziehen. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten daher ihre mit diesen Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen.

Sparkonten

Hinsichtlich der Tagesgeld- und Sparkonten war der BGH der Ansicht, dass Verwahrentgelte die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn solche Konten dienen nicht nur der Verwahrung, sondern primär Geldanlage- und Sparzwecken.

Stand: 26. März 2025

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26.03.2025

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge werden fällig, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Für jeden angefangenen Monat wird 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages fällig. Das entspricht einem Verzugszinssatz von 12 Prozent/Jahr (§ 240 Abgabenordnung/AO). Der Bundesfinanzhof/BFH sah in diesem hohen Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21 BStBl 2024 II S. 215).

Verspätungszuschläge

Verspätungszuschläge werden fällig, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden (§ 152 AO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Finanzamt der bzw. dem Steuerpflichtigen eine Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist gesetzt hat, und jenen Fällen, in denen die Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Abgabefrist abgegeben worden ist. Im ersten Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung § 152 Abs. 1 AO). Im zweiten Fall entsteht der Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs 2 AO). Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens € 10,00 (§ 152 Abs. 5 AO). Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2024 entsteht ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen bei Abgabe nach dem 31.7.2025 bzw. in beratenen Fällen nach dem 30.4.2026 bzw. 30.9.2026. Ausnahmen bestehen bei gewährter Fristverlängerung durch die Finanzbehörden.

Erlassantrag

Steuerpflichtige, die ihren Zahltermin unverschuldet, z. B. wegen plötzlicher Erkrankung, versäumt haben, können gegen erhobene Säumniszuschläge oder gegen vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschläge (Überschreiten einer vom Finanzamt festgesetzten Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen) bei dem betreffenden Finanzamt einen Erlassantrag stellen (§ 227-AO). Ein Erlassantrag hat insbesondere in Fällen Aussicht auf Erfolg, wenn die Einziehung der verhängten Zuschläge im Einzelfall unbillig wäre. Sind Säumniszuschläge Gegenstand eines Erlassantrags, muss das Finanzamt in seiner Ermessensentscheidung auch den Aspekt einer bisherigen pünktlichen Steuerzahlung mit in die Gesamtbetrachtung einbeziehen. Einen Erlassgrund stellt der Umstand dar, dass der Betreffende bisher immer ein pünktlicher Steuerzahler war und ihm im betreffenden Fall ein offenbares Versehen unterlaufen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung-AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. b)). Lehnt die Finanzbehörde den Erlassantrag ab und besteht die Absicht, Rechtsmittel einzulegen, sollte der Erlass eines Abrechnungsbescheids
(§ 218 Abs. 2 AO) beantragt werden. Gegen diesen kann Einspruch sowie Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Stand: 26. März 2025

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26.03.2025

Jahressteuergesetz 2024: Von der Öffnungsklausel für Grundsteuerwerte Gebrauch machen

Gesetzgeber setzt BFH-Rechtsprechung um

Öffnungsklausel

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das Bewertungsgesetz/BewG durch die neue Vorschrift des § 220 ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist als Grundsteuerwert der „niedrigere gemeine Wert“ anzusetzen, „wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt“. Mit der Gesetzesergänzung kommt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH nach. Dieser hat in zwei Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundbesitzwertes einzuräumen ist.

Von der Öffnungsklausel Gebrauch machen

Steuerpflichtige Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sollten von der neuen Vorschrift Gebrauch machen, wenn der nach dem neuen Bewertungsverfahren ermittelte Grundbesitzwert erheblich vom geschätzten Verkehrswert nach oben abweicht. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts muss durch ein „Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses“ oder eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken geführt werden. Alternativ erkennt die Finanzverwaltung als Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert „einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt“ zustande gekommenen Kaufpreis „über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit“ an, „wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind“ (§ 220 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Stand: 26. März 2025

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26.03.2025

Steuerdatenaustausch in EU und international

Bundesregierung veröffentlicht Zahlen zum internationalen Datenaustausch

Datenaustausch

Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion eine umfassende Übersicht über die möglichen Datenübermittlungsverfahren zwischen EU-Staaten und Drittstaaten veröffentlicht (BT-Drucksache 20/14937). Diese gibt einen guten Überblick über die den Finanzbehörden aktuell zur Verfügung stehenden Informationsquellen für Steuerzwecke. Die Bundesregierung listet insgesamt sieben Meldeverfahren auf. An erster Stelle steht die EU-Amtshilfe-Richtlinie. Sie dient der Datenübermittlung für Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Ruhegehältern sowie von Einkünften aus Vermietungen und Lizenzgebühren. Für Kapitaleinkünfte und Auslandskonten steht der Informationsaustausch über Finanzkonten nach den Common Reporting Standards und mit den USA das FATCA Abkommen zur Verfügung. Jüngst hinzugekommen ist das DPI Informationsverfahren (Digital Platform Income) betreffend der über diese Plattformen erzielten Vergütungen.

Geringe Auswertungsquote

Bezüglich der zwischen den EU-Staaten übermittelten Datenfülle hat der europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht (27/2024) angemahnt, dass nur 16 Prozent von den ausgetauschten Meldungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von fünf untersuchten Mitgliedstaaten für weitere Steuerzwecke ausgewertet worden sind. Es bleibt daher offen, welche steuerlichen Konsequenzen die Datenmeldungen tatsächlich für betroffene Steuerpflichtige haben.

Stand: 26. März 2025

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26.03.2025

Gesetz für mehr Barrierefreiheit

Gesetzgeber setzt EAA Richtlinie in nationales Recht um

Das Gesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz/BFSG setzt der Gesetzgeber die Richtlinien des European Accessibility Acts/EAA in nationales Recht um. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, sodass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Ausnahmen

Sogenannte Kleinstunternehmen müssen die neuen Gesetzesvorschriften generell nicht anwenden. Als Kleinstunternehmen gelten solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens € 2 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio. Darüber hinaus sind Unternehmen auch von der Pflicht zur Umsetzung ausgenommen, wenn das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 28.6.2025 in Kraft. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor. So können Dienstleister bis zum 27.6.2030 weiterhin Produkte verwenden, die sie bereits vor dem 28.6.2025 legal genutzt haben. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.6.2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis längstens zum 27.6.2030 unverändert weiter genutzt werden.

Stand: 26. März 2025

Bild: Bilal Ulker - stock.adobe.com


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26.03.2025

Grundsteueraufkommen

Statistisches Bundesamt veröffentlicht Daten zum Grundsteueraufkommen

Pressemitteilung

Gemäß der Pressemitteilung Nr. N006 des statistischen Bundesamtes vom 12.2.2025 ist das Grundsteueraufkommen 2023 gegenüber 2013 um 25,2 % auf € 15,5 Mrd. gestiegen. Dabei verzeichneten Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz die größten Zuwächse. Nach wie vor zählt die Grundsteuer zur wichtigsten Einnahmequelle für die Gemeinden nach der Gewerbesteuer (59 %) und Einkommensteuer (25 %). Die meisten Grundsteuern stammen mit € 7,8 Mrd. aus dem Typ B, der für bebaute oder unbebaute Grundstücke zu zahlen ist.

Neue Grundsteuer 2025

Seit dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Basis neu ermittelter Steuermessbeträge berechnet und erhoben. Die höheren Grundbesitzwerte dürften das Steueraufkommen weiter steigen lassen.

Stand: 26. März 2025

Bild: VINA - stock.adobe.com


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