Feiertagszuschläge
Ärztinnen und Ärzte arbeiten regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen. Während die hier gezahlten Lohnzuschläge unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei sind, fallen regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge an. Dies gilt – was der Regelfall sein dürfte – insoweit, als der Grundlohn der Ärzte, aus dem die Feiertagszuschläge berechnet werden, € 25,00 je Stunde übersteigt. Das heißt, dass bis zu € 25,00 pro Stunde sozialversicherungsfrei sind und der übersteigende Lohnteil der Beitragspflicht unterliegt.
Beispielrechnung
Eine Ärztin hat einen Stundengrundlohn von € 53,00. Am 1.5.2026 hatte sie für acht Stunden Dienst. Da der Stundengrundlohn € 25,00 übersteigt, ist ein Teilentgelt sozialversicherungspflichtig. Der maximale Aufschlag für den 1. Mai (gilt ebenfalls nach Weihnachten) beträgt 150 % des Grundlohns von € 25,00, also € 37,50. Der beitragsfreie Teil des Arbeitsentgelts beträgt somit (€ 25,00 x 150 % x 8 Stunden =) € 300,00. Der beitragspflichtige Teil des Arbeitsentgelts beträgt (€ 53,00 x 150 % = € 79,50 - € 37,50 = € 42,00 x 8 Std. =) € 336,00.
Unfallversicherung
In der Unfallversicherung besteht für Feiertagszuschläge volle Beitragspflicht. Einen Freibetrag wie oben dargestellt gibt es nicht. Dies geht aus § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung hervor. Die Vorschrift sieht vor, dass „in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen“ sind. Ausnahmen gelten lediglich bei Hinterbliebenenrenten.
Stand: 26. August 2026
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